Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“
NatPUOFischV§ 5 Sonstige Vorschriften für die Fischerei
(1) Fanggeräte sind so
auszustatten und aufzustellen, dass eine Gefährdung des Fischotters und Bibers
weitgehend ausgeschlossen ist. Kleine Hamen außerhalb der Bundeswasserstraßen
sind mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen und Reusen sind gegen das
Einschwimmen zu sichern.
(2) Die
Elektrofischerei ist im Poldergebiet und im Deichvorland nur mit
batteriebetriebenen Gleichstromgeräten gestattet. Die Zulassung der
Elektrofischerei durch die untere Fischereibehörde nach § 26 Abs. 2 des
Fischereigesetzes für das Land Brandenburg bedarf des Einvernehmens der
Nationalparkverwaltung.
(3) Das Hältern von
Fischen aus der gewerblichen Fischerei ist verboten, soweit
die Fische nicht im unmittelbaren Einzugsbereich der Hälterung
(fangtechnisch bedingte Zwischenhälterung) gefangen wurden oder
die Fische aus der Hälterung regelmäßig direkt vermarktet
werden.
Diese Verbote gelten
nicht für die Bundeswasserstraßen mit Ausnahme der Schwedter Querfahrt, des
Dorfgrabens und des Langen Kolks bei Stützkow.
(4) Der Einsatz von
Lockfutter zur Ausübung der Angelfischerei bleibt zulässig und wird vom Verbot
des § 8 Abs. 2 Nr. 23 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ nicht berührt.
Dabei ist die Futtermenge auf zwei Liter, in den Bundeswasserstraßen auf fünf
Liter Gesamtmischung pro Angler und Tag beschränkt.