Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“

NatPUOFischV

§ 4 Zeitliche und räumliche Einschränkungen der Fischerei

(1) Folgende

Handlungen sind zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 3 und 4 des

Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ verboten:

die Ausübung der Berufsfischerei im Umkreis von 30 Metern und die

Ausübung der nicht gewerblichen Fischerei im Umkreis von 50 Metern um

Biberburgen (Mittelbaue); ausgenommen ist das unvermeidbare und vorsichtige

Durchlaufen oder Durchfahren dieser Bereiche bei Einhaltung des größtmöglichen

Abstandes von der Biberburg; die

Nationalparkverwaltung informiert zum frühestmöglichen Zeitpunkt über

Biberburgen;

die Ausübung der Fischerei während der Dauer der Brutzeit vom

1. Februar bis zum 30. Juni eines jeden Jahres im Umkreis von 300 Metern um

Horststandorte von Adlern, Wanderfalken, Weihen, Sumpfohreulen, Schwarzstörchen,

Kranichen, Reihern, Kormoranen und Uhus; für Seeadler beginnt die Schutzfrist

bereits am 1. Januar; für Kraniche endet die Schutzfrist am 31. Mai; ausgenommen

ist das

unvermeidbare und vorsichtige Durchlaufen oder Durchfahren dieser Bereiche bei

Einhaltung des größtmöglichen Abstandes vom Horststandort; § 33 Abs. 2 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend; die

Nationalparkverwaltung informiert zum frühestmöglichen Zeitpunkt über

Horststandorte;

die Ausübung der Fischerei oder das Befahren der Gewässer im

Bereich von Seeschwalbenkolonien; ausgenommen ist das unvermeidbare und

vorsichtige Durchfahren dieser Bereiche, soweit es die gewerbliche Fischerei auf

anderen Flächen erfordert; die Nationalparkverwaltung informiert jährlich über

die betroffenen Gewässerabschnitte und die Dauer der Einschränkung;

die Ausübung der nichtgewerblichen Angelfischerei

in der Schutzzone I b oder von den in der Schutzzone I a oder

I b gelegenen Ufern aus; ausgenommen sind die in der Übersichtskarte (Anlage 1)

und im beigefügten Kartensatz 1 Blatt 2, 3, 5 und 7 (Anlage 2) dargestellten

Gewässer, Gewässerteile und Uferstrecken bis zur Einstellung der land-, forst-

oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Entschädigung der Eigentümer und

Nutzu

ngsberechtigten im Rahmen des

Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ auf der Grundlage

der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 des

Flurbereinigungsgesetzes oder von Anordnungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit

§ 36 des Flurbereinigungsgesetzes, jedoch höchstens bis 15 Jahre nach

Inkrafttreten dieser Verordnung,

in den Poldern in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines

jeden Jahres mit Ausnahme der in der Übersichtskarte (Anlage 1) und im

beigefügten Kartensatz 1 Blatt 1, 4, 5, 6 und 7 (Anlage 2) dargestellten

Gewässer, Gewässerteile und Uferstrecken; in Abhängigkeit vom Witterungs- und

Brutverlauf kann die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der

Nationalparkverwaltung die Angelfischerei schon zeitiger, jedoch frühestens ab

dem 16. Juni eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung in den

betroffenen amtsfreien Gemeinden und Ämtern zulassen,

in den Poldern in der Zeit von einer Stunde nach

Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtangeln).

(2) Der Zugang zu den

für die nichtgewerbliche Angelfischerei zugelassenen Gewässern oder

Gewässerteilen ist nur mit folgenden Maßgaben gestattet:

Soweit vorhanden, sind

Wege oder Pfade zu nutzen, im Übrigen ist die kürzeste Verbindung vom Weg zum

Gewässerufer zu wählen; Röhrichte dürfen jedoch nur auf bestehenden Wegen oder

Pfaden gequert werden. Die Querung des Deichvorlandes der Oder in Höhe des

Lunow-Stolper-Polders von Flusskilometer 669,1 bis Flusskilometer 678,7 ist nur

auf den in der Übersichtskarte (Anlage 1) und im beigefügten Kartensatz 2

(Anlage 3) gekennzeichneten Wegen zulässig.

§ 2 § 5