Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“
NatPUOFischV§ 4 Zeitliche und räumliche Einschränkungen der Fischerei
(1) Folgende
Handlungen sind zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 3 und 4 des
Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ verboten:
die Ausübung der Berufsfischerei im Umkreis von 30 Metern und die
Ausübung der nicht gewerblichen Fischerei im Umkreis von 50 Metern um
Biberburgen (Mittelbaue); ausgenommen ist das unvermeidbare und vorsichtige
Durchlaufen oder Durchfahren dieser Bereiche bei Einhaltung des größtmöglichen
Abstandes von der Biberburg; die
Nationalparkverwaltung informiert zum frühestmöglichen Zeitpunkt über
Biberburgen;
die Ausübung der Fischerei während der Dauer der Brutzeit vom
1. Februar bis zum 30. Juni eines jeden Jahres im Umkreis von 300 Metern um
Horststandorte von Adlern, Wanderfalken, Weihen, Sumpfohreulen, Schwarzstörchen,
Kranichen, Reihern, Kormoranen und Uhus; für Seeadler beginnt die Schutzfrist
bereits am 1. Januar; für Kraniche endet die Schutzfrist am 31. Mai; ausgenommen
ist das
unvermeidbare und vorsichtige Durchlaufen oder Durchfahren dieser Bereiche bei
Einhaltung des größtmöglichen Abstandes vom Horststandort; § 33 Abs. 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend; die
Nationalparkverwaltung informiert zum frühestmöglichen Zeitpunkt über
Horststandorte;
die Ausübung der Fischerei oder das Befahren der Gewässer im
Bereich von Seeschwalbenkolonien; ausgenommen ist das unvermeidbare und
vorsichtige Durchfahren dieser Bereiche, soweit es die gewerbliche Fischerei auf
anderen Flächen erfordert; die Nationalparkverwaltung informiert jährlich über
die betroffenen Gewässerabschnitte und die Dauer der Einschränkung;
die Ausübung der nichtgewerblichen Angelfischerei
in der Schutzzone I b oder von den in der Schutzzone I a oder
I b gelegenen Ufern aus; ausgenommen sind die in der Übersichtskarte (Anlage 1)
und im beigefügten Kartensatz 1 Blatt 2, 3, 5 und 7 (Anlage 2) dargestellten
Gewässer, Gewässerteile und Uferstrecken bis zur Einstellung der land-, forst-
oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Entschädigung der Eigentümer und
Nutzu
ngsberechtigten im Rahmen des
Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ auf der Grundlage
der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 des
Flurbereinigungsgesetzes oder von Anordnungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 36 des Flurbereinigungsgesetzes, jedoch höchstens bis 15 Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung,
in den Poldern in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines
jeden Jahres mit Ausnahme der in der Übersichtskarte (Anlage 1) und im
beigefügten Kartensatz 1 Blatt 1, 4, 5, 6 und 7 (Anlage 2) dargestellten
Gewässer, Gewässerteile und Uferstrecken; in Abhängigkeit vom Witterungs- und
Brutverlauf kann die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der
Nationalparkverwaltung die Angelfischerei schon zeitiger, jedoch frühestens ab
dem 16. Juni eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung in den
betroffenen amtsfreien Gemeinden und Ämtern zulassen,
in den Poldern in der Zeit von einer Stunde nach
Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtangeln).
(2) Der Zugang zu den
für die nichtgewerbliche Angelfischerei zugelassenen Gewässern oder
Gewässerteilen ist nur mit folgenden Maßgaben gestattet:
Soweit vorhanden, sind
Wege oder Pfade zu nutzen, im Übrigen ist die kürzeste Verbindung vom Weg zum
Gewässerufer zu wählen; Röhrichte dürfen jedoch nur auf bestehenden Wegen oder
Pfaden gequert werden. Die Querung des Deichvorlandes der Oder in Höhe des
Lunow-Stolper-Polders von Flusskilometer 669,1 bis Flusskilometer 678,7 ist nur
auf den in der Übersichtskarte (Anlage 1) und im beigefügten Kartensatz 2
(Anlage 3) gekennzeichneten Wegen zulässig.