Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“

NatPUOFischV

§ 7 Fischereierlaubnisscheine

(1) Bei der Ausgabe

von Fischereierlaubnisscheinen hat der

Fischereiausübungsberechtigte ein von der Nationalparkverwaltung

bereitgestelltes Merkblatt über die naturschutzrechtlichen Bestimmungen

auszuhändigen. Die Kosten für die Herstellung des Merkblatts trägt die

Nationalparkverwaltung.

(2) Zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Fischereierlaubnisscheine bleiben bis

zu ihrem Ablauf, jedoch höchstens für ein Jahr in vollem Umfang wirksam. Alle

Einschränkungen dieser Verordnung gelten insoweit nicht.

§ 8

Fangnachweis

(1) Jeder Inhaber des

Fischereirechts oder in vollem Umfang Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich

einen detaillierten Fangnachweis für die Geltungsdauer und den Geltungsbereich

des von ihm genutzten Fischereirechts zu erstellen und der

Nationalparkverwaltung bis zum 15. März des auf das Berichtsjahr folgenden

Jahres zu übergeben.

(2) Die Fänge der

gewerblichen Fischerei sind nach Fangdatum, Gewässer oder Gewässerabschnitt,

geschätzter Fangmasse je Art und geschätzter durchschnittlicher Stückmasse oder

-länge zu dokumentieren.

(3) Der Fangnachweis

hat auch die Fänge aus der nichtgewerblichen Angelfischerei zu umfassen und hat

für diese vollständige Angaben entsprechend den Vorgaben der

Nationalparkverwaltung zu enthalten. Dazu gibt die Nationalparkverwaltung

Fangkarten an die Fischereiausübungsberechtigten aus, die von den Erwerbern

entsprechender Angelkarten auszufüllen und der Nationalparkverwaltung bis zum

15. Februar eines jeden Jahres zurückzugeben sind. Die Nationalparkverwaltung

stellt den in vollem Umfang Fischereiausübungsberechtigten die

Daten in zusammengefasster Form zur Verfügung.

§ 6 § 9