Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“
NatPUOFischV§ 7 Fischereierlaubnisscheine
(1) Bei der Ausgabe
von Fischereierlaubnisscheinen hat der
Fischereiausübungsberechtigte ein von der Nationalparkverwaltung
bereitgestelltes Merkblatt über die naturschutzrechtlichen Bestimmungen
auszuhändigen. Die Kosten für die Herstellung des Merkblatts trägt die
Nationalparkverwaltung.
(2) Zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Fischereierlaubnisscheine bleiben bis
zu ihrem Ablauf, jedoch höchstens für ein Jahr in vollem Umfang wirksam. Alle
Einschränkungen dieser Verordnung gelten insoweit nicht.
Fangnachweis
(1) Jeder Inhaber des
Fischereirechts oder in vollem Umfang Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich
einen detaillierten Fangnachweis für die Geltungsdauer und den Geltungsbereich
des von ihm genutzten Fischereirechts zu erstellen und der
Nationalparkverwaltung bis zum 15. März des auf das Berichtsjahr folgenden
Jahres zu übergeben.
(2) Die Fänge der
gewerblichen Fischerei sind nach Fangdatum, Gewässer oder Gewässerabschnitt,
geschätzter Fangmasse je Art und geschätzter durchschnittlicher Stückmasse oder
-länge zu dokumentieren.
(3) Der Fangnachweis
hat auch die Fänge aus der nichtgewerblichen Angelfischerei zu umfassen und hat
für diese vollständige Angaben entsprechend den Vorgaben der
Nationalparkverwaltung zu enthalten. Dazu gibt die Nationalparkverwaltung
Fangkarten an die Fischereiausübungsberechtigten aus, die von den Erwerbern
entsprechender Angelkarten auszufüllen und der Nationalparkverwaltung bis zum
15. Februar eines jeden Jahres zurückzugeben sind. Die Nationalparkverwaltung
stellt den in vollem Umfang Fischereiausübungsberechtigten die
Daten in zusammengefasster Form zur Verfügung.