Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“
NatPUOFischV§ 9 Entschädigung
Die Geltendmachung von
Entschädigungsansprüchen auf Grund dieser Verordnung richtet sich nach § 71 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Erwerbsverluste und Mehraufwendungen auf
Grund dieser Verordnung sollen nach Möglichkeit im Rahmen von
Vergleichsverträgen gemäß § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Brandenburg dauerhaft und einmalig ausgeglichen werden.