Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“

NatPUOFischV

§ 9 Entschädigung

Die Geltendmachung von

Entschädigungsansprüchen auf Grund dieser Verordnung richtet sich nach § 71 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Erwerbsverluste und Mehraufwendungen auf

Grund dieser Verordnung sollen nach Möglichkeit im Rahmen von

Vergleichsverträgen gemäß § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land

Brandenburg dauerhaft und einmalig ausgeglichen werden.

§ 7 § 10