Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal

NatPUOG

§ 18 Duldungspflicht

Nach Maßgabe des § 65 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 25 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Nationalpark liegenden Flächen verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Verwirklichung des Schutzzwecks des Nationalparks nach den §§ 3 und 4, zu dulden.

§ 17 § 19