Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal

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§ 19 Befreiung

Von den Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann auf Antrag Befreiung gewährt werden. § 67 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 29 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes finden entsprechende Anwendung; § 16 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 18 § 20