Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal
NatPUOG§ 7 Gebote, Nationalparkplan
(1) Die Nationalparkverwaltung, die Naturschutzbehörden sowie die staatlichen und kommunalen Behörden und öffentlichen Stellen, die für das Gebiet des Nationalparks planen, entscheiden oder Grundstücke verwalten, bewirtschaften oder betreuen, haben zu gewährleisten, dass
in der Schutzzone Ia die ungestörte natürliche Entwicklung gesichert, alle unmittelbaren menschlichen Einwirkungen vermieden und mittelbare menschliche Beeinflussungen soweit wie möglich vermindert werden,
in der Schutzzone Ib die Voraussetzungen für eine ungestörte natürliche Entwicklung geschaffen werden, insbesondere durch eine zügige Fortführung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Unteres Odertal,
in der Schutzzone II die biotoptypische Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna auf der Grundlage des Nationalparkplans erhalten oder wiederhergestellt wird und die Mahd, Beweidung und Bodenbearbeitung sich an den Ansprüchen der im Gebiet zu fördernden Tier- und Pflanzenarten ausrichtet, soweit dabei die Anforderungen des Hochwasserschutzes beachtet werden und sich Pflege- und Pflanzmaßnahmen zur Auwaldentwicklung nicht nachteilig auf den Hochwasserschutz auswirken, insbesondere keine Pflanzungen innerhalb eines 30 Meter breiten Streifens vom Deichfuß gemessen vorgenommen werden,
die Gewässer im Nationalpark, soweit sie nicht der natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, naturnah bewirtschaftet und renaturiert werden, so dass periodische Überflutungen in den Nasspoldern als Lebensstätten einer spezialisierten Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Aufrechterhaltung der Funktion des Gebietes als großräumiger Flächenfilter gewährleistet sind,
naturnahe Waldflächen erhalten bleiben und die anderen forstwirtschaftlichen Flächen entsprechend dem Waldgesetz des Landes Brandenburg durch flankierende Waldbaumaßnahmen zu naturnahen Waldflächen entwickelt werden,
zur ungestörten Entwicklung von Fauna und Flora jeder Verkehr außerhalb der dafür bestimmten Flächen, Straßen und Wege unterbleibt; dies gilt auch für den Einsatz von Luftfahrzeugen am Boden oder in Bodennähe,
die deutsch-polnische Zusammenarbeit in Fragen des Naturschutzes, der Umweltinformation, der Regionalentwicklung, der naturkundlichen Bildung und der naturnahen Erholung verstärkt wird,
eine kontinuierliche ökologische Grundlagenforschung und Umweltbeobachtung ermöglicht wird, die insbesondere dazu dient, die Entwicklung bisher wirtschaftlich genutzter Flächen in natürliche, vom Menschen nicht beeinflusste Biotope zu dokumentieren und ihre weitere Entwicklung zu verfolgen.
(2) Die Nationalparkverwaltung stellt zur Verwirklichung der Gebote nach Absatz 1 und des Schutzzwecks nach den §§ 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2011 einen Nationalparkplan auf, der von den in Absatz 1 genannten Behörden und öffentlichen Stellen zu beachten ist. Der Nationalparkplan ist ein Plan im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes und erfüllt die Funktion von Bewirtschaftungsplänen nach Artikel 6 Abs. 1 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Er ist in Abhängigkeit von der weiteren Gebietsentwicklung fortzuschreiben. Bei der Vorbereitung und Fortschreibung des Nationalparkplans ist dem Kuratorium (§ 17) und weiteren betroffenen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Nationalparkplan wird durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium bekannt gemacht. Dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages ist alle drei Jahre ein Fortschrittsbericht zu den erreichten Zielen und den geplanten Maßnahmen vorzulegen.