Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“

NatPUORegWildV

§ 4 Regulierung anderer Wildarten

(1) Zur Regulierung der Bestände anderer Wildarten nach § 13 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zugelassen:

in der Schutzzone II die Regulierung von Fuchs, Marderhund, Waschbär und Mink auf Flächen, die unmittelbar an Ortschaften angrenzen und nicht weiter als 250 Meter von den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen entfernt liegen;

auf den im Kartensatz, Blatt 5, 6, 16 und 17 gekennzeichneten Flächen im Schöneberger-Stolper Wald und im Waldgebiet Friedrichsthal-Gatow bis zum 31. Dezember 2010 die Regulierung von Rehwild, soweit es sich nicht um Flächen handelt, die in der Schutzzone I a des Nationalparks liegen.

(2) Zur Sicherung des Hochwasserschutzes oder im Rahmen der Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung kann die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde ferner die Regulierung von Fuchs und Dachs anordnen, soweit dies erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zu einer Reduzierung der Bestände geführt haben.

(3) Im Übrigen ist die Bestandsregulierung anderer Wildarten verboten.

§ 3 § 5