Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“
NatPUORegWildV§ 5 Regulierung von Wild zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biotoptypischen Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna
Sofern dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biotoptypischen Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna erforderlich ist, kann die oberste Jagdbehörde auf Antrag der Nationalparkverwaltung über die Zulassungen nach den §§ 2 bis 4 hinaus Flächen in der Schutzzone I b und II bestimmen, in denen zeitlich befristet die Bestandsregulierung einer oder mehrerer der in den §§ 2 bis 4 genannten Tierarten zulässig ist. Anordnungen nach Satz 1 sind nur zulässig bis zur Einstellung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Entschädigung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigten im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ auf der Grundlage der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes oder von Anordnungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 des Flurbereinigungsgesetzes. Die oberste Jagdbehörde soll auch über Art und Umfang der dazu nötigen jagdlichen Handlungen entscheiden. Entscheidungen nach Satz 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.