Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“
NatPUORegWildV§ 8 Entschädigung wegen Nutzungsbeschränkungen
Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen auf Grund dieser Verordnung richtet sich nach § 71 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.