Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“

NatPUORegWildV

§ 9 Befreiungen

Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 19 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 § 10