Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft

NatPVorpBlV

§ 1 Festsetzung

(1) Die in § 2 näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet wird als Nationalpark festgesetzt.

(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft".

§ 2