Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 11 Zuständige Behörde

Der Stimmschein wird von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 10 § 12