Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 19 Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis

Hat ein Stimmberechtigter einen Stimmschein erhalten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Stimmschein" oder "S" eingetragen.

§ 18 § 20