Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 19 Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis
Hat ein Stimmberechtigter einen Stimmschein erhalten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Stimmschein" oder "S" eingetragen.