Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 53 Eintragungsleiter

Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintragungsleiter, die Kreiseintragungsleiter und ihre Stellvertreter werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist ernannt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 52 § 54