Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 56 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld

Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.

§ 55 § 57