Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis
Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.