Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 92 Überprüfung des Volksbegehrens
Die Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter prüfen, ob das Volksbegehren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgeführt worden ist. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.