Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 97 Sicherung der Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse

Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Sicherung der Wählerverzeichnisse sind auf die Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse entsprechend anzuwenden.

§ 96 § 98