Gesetze / Gesetz betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See

NordSBrWeinG

§ 2

Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 und des § 1 dieses Gesetzes finden, ohne Rücksicht auf die Nationalität des Schiffes oder Fahrzeugs, auch innerhalb der zur Nordsee gehörigen deutschen Küstengewässer Anwendung.

§ 1 § 3