Gesetze / Gesetz betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See

NordSBrWeinG

§ 3

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrag vom 16. November 1887/14. Februar 1893 in Kraft.

§ 2