Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 14 Angabe der Urkundenart
(1) Als Urkundenarten sind zu unterscheiden
1.
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs,
2.
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs,
3.
Verfügungen von Todes wegen,
4.
Vermittlungen von Auseinandersetzungen und
5.
sonstige Beurkundungen und Beschlüsse.
(2) Die Bundesnotarkammer kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen.