Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Notarverordnung
NotV§ 11 Urlaub, Teilzeitbeschäftigung
(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor erhält unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie eine Richterin oder ein Richter auf Probe im Land Brandenburg. Den Erholungsurlaub erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer auf Antrag der Notarassessorin oder des Notarassessors. Der Antrag ist durch die Notarassessorin oder den Notarassessor über die Ausbildungsstelle vorzulegen.
(2) Urlaub aus anderen Anlässen und Dienstbefreiung kann entsprechend den für Richterinnen und Richter auf Probe im Land Brandenburg geltenden Bestimmungen gewährt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Urlaub, der nicht Erholungsurlaub ist, wird bis zu 14 Tagen jährlich auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium.
(4) Auf Antrag ist der Notarassessorin oder dem Notarassessor Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn sie oder er
mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreut oder
einen nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Über den Antrag entscheidet die Notarkammer.
(5) Die Notarkammer kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
(6) Eine Teilzeitbeschäftigung wird bei der Berechnung der Regelanwärterdienstzeit nach § 5a der Bundesnotarordnung im Verhältnis der bewilligten zur regelmäßigen Dienstzeit berücksichtigt. Im Übrigen wird die Teilzeitbeschäftigung wie eine Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.
Einzelnorm