Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Notarverordnung

NotV

§ 12 Übergangsvorschrift

Notarassessorinnen und Notarassessoren, die den Anwärterdienst bis zum 31. Oktober 2022 angetreten haben, können mit dem Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1 bestimmen, dass § 9 Absatz 2 in der im Zeitpunkt ihres Dienstantritts geltenden Fassung Anwendung findet .

Einzelnorm

Potsdam, den 6. Januar 2015

Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

Dr. Helmuth Markov

§ 11