Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 11 Zeugnisse
(1) Die Zeugnisse werden von der prüfenden Einrichtung erstellt und ausgegeben. Ist die prüfende Einrichtung eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges in der Organisationsform eines schulabschlußbezogenen Lehrganges, der an einer Volkshochschule eingerichtet wurde, dann gibt das staatliche Schulamt das Zeugnis aus.
(2) Zeugnisse über Abschlüsse der Sekundarstufe I enthalten Noten über die erreichten Leistungen in den einzelnen Prüfungen, das Ergebnis der Nichtschülerprüfung und den erreichten Gesamtabschluß.
(3) Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife enthalten die in jedem schriftlichen und mündlichen Prüfungsfach erreichten Punkte in einfacher und gewichteter Wertung, das Ergebnis des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils mit den erreichten Punktzahlen in gewichteter Wertung, die Gesamtpunktzahl sowie die Durchschnittsnote.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, in der die erreichten Ergebnisse aufgeführt sind. Besteht die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung nach § 13, ist diese auf der Bescheinigung zu vermerken.