Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung

NschPV

§ 10 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung für alle Abschlüsse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn nach erfolgter schriftlicher Prüfung das Bestehen der gesamten Prüfung noch nicht ausgeschlossen ist.

§ 9 § 11