Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 20 Bewertung und Gesamtergebnis der Prüfung
(1) Der Fachausschuss stellt durch Mehrheitsbeschluss die Noten gemäß § 57 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes für die schriftliche und die mündliche Prüfung fest. Wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, wird aus den beiden Prüfungsnoten im Verhältnis zwei zu eins das Prüfungsergebnis für das Fach berechnet. Ergibt die Berechnung keine ganze Note, wird in die Richtung der Note gerundet, die für die schriftliche Prüfungsleistung vergeben worden ist.
(2) Der Prüfungsausschuß stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest, nachdem die Prüfungsnoten festgestellt wurden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Fächern mindestens ausreichende Noten erreicht.
(4) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Prüfling in nicht mehr als einem Fach mangelhafte Leistungen aufweist, sofern die Minderleistung durch mindestens zwei befriedigende Leistungen oder durch eine mindestens gute Leistung in anderen Fächern ausgeglichen wird. Mangelhafte Leistungen in einem Fach, das schriftlich geprüft worden ist, können nur durch Leistungen in einem Fach ausgeglichen werden, in dem ebenfalls schriftlich geprüft worden ist. Bei der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife können Minderleistungen im Fach Deutsch nicht ausgeglichen werden. Sind die Ausgleichsbedingungen für ein Fach nicht erfüllt oder liegen Minderleistungen vor, dann ist in einem Fach die Meldung zu einer Nachprüfung gemäß § 12 möglich.
(5) Wer eine Prüfung nicht besteht, kann auf Antrag einen niedrigeren Abschluss als angestrebt erhalten, sofern die Bedingungen dafür erfüllt werden.
(6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erhält, wer in allen Prüfungsfächern in der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife mindestens befriedigende Leistungen erreicht. Als Ausgleich für ausreichende Leistungen in höchstens einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach erreicht werden.