Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 21 Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer können alle Fächer sein, die als Abiturprüfungsfächer in der gymnasialen Oberstufe zugelassen sind, nicht jedoch Sport und die Fächer mit beruflicher Orientierung. Die Zuordnung zu den Aufgabenfeldern I bis III richtet sich nach den Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung.
(2) Unter den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung müssen sich Deutsch, Geschichte oder ein anderes Fach aus dem Aufgabenfeld II, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden.
(3) Sind Latein oder Griechisch Prüfungsfächer, so wird das Latinum oder das Graecum mit bestandener Nichtschülerabiturprüfung erworben, wenn Latein oder Griechisch Fach der schriftlichen Prüfung war und die Prüfung mit mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen wurde. Der Nachweis des Latinums oder des Graecums wird durch einen Vermerk auf dem Abiturzeugnis bescheinigt.
(4) Wer ein Reifezeugnis der Deutschen Demokratischen Republik besitzt, das auf Grund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz über die »Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus der DDR an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland« vom 10. Mai 1990 wegen des Fehlens einer zweiten Fremdsprache nicht als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung anerkannt ist, kann in einer zweiten Fremdsprache eine Einzelfachprüfung ablegen. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nichtschülerprüfungsverordnung entsprechend. Über das Ergebnis der Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Das für die Anerkennung von Zeugnissen als Hochschulzugangsberechtigung zuständige staatliche Schulamt stellt auf der Grundlage des Reifezeugnisses der Deutschen Demokratischen Republik und der Bescheinigung über die Einzelfachprüfung eine Bescheinigung über die allgemeine Hochschulreife aus. Näheres regeln die Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse.