Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 3 Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung können sich Personen melden, die
ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung im Land Brandenburg haben oder sich an einer genehmigten Ersatzschule, einer Waldorfschule, einer Ergänzungsschule oder bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfung an einer Hochschule mit Sitz im Land Brandenburg oder sich während einer Rehabilitationsmaßnahme in Unterbringung einer stationären Einrichtung im Land Brandenburg auf die Prüfung vorbereitet haben,
in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr nicht Schülerin oder Schüler eines allgemeinbildenden Bildungsgangs einer Schule in öffentlicher Trägerschaft, eines schulabschlußbezogenen Lehrganges einer Volkshochschule oder einer anerkannten Ersatzschule waren und
nachweisen können, daß sie sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet haben.
(2) Die Prüfung muß später abgelegt werden, als es bei regulärem Schulbesuch möglich gewesen wäre. Wer Abschlüsse der Sekundarstufe I anstrebt, muß zu Beginn der schriftlichen Prüfung mindestens 16, wer die allgemeine Hochschulreife anstrebt, muß zu Beginn der schriftlichen Prüfung mindestens 19 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Personen, die sich an einer genehmigten Ersatzschule oder an einer Waldorfschule auf die Prüfung vorbereitet haben.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss spätestens bis zum 1. November des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet, bei dem für den angestrebten Abschluss zuständigen staatlichen Schulamt eingegangen sein. Genehmigte Ersatzschulen, Waldorfschulen, Ergänzungsschulen und bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen Hochschulen können den Antrag für die von ihnen vorbereiteten Bewerberinnen und Bewerber gesammelt stellen. Für Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen kann das staatliche Schulamt in Absprache mit der vorbereitenden Hochschule einen abweichenden Antragstermin festlegen.
(4) Wer die Prüfung zu dem angestrebten Abschluß zweimal nicht bestanden hat oder bereits über den angestrebten Abschluß verfügt, darf nicht zugelassen werden. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die entsprechende Nichtschülerprüfung einmal nicht bestanden haben, ist die Prüfung Wiederholungsprüfung.
(5) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, der die Angabe des angestrebten Abschlusses enthalten muss, sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
eine Übersicht über die bisherige Schullaufbahn,
eine Erklärung darüber, ob bereits früher eine Prüfung zum Erreichen dieses Abschlusses abgelegt wurde,
eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer,
ein Bericht in tabellarischer Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung sowie
ein Nachweis über den Ort des Wohnsitzes durch ein gültiges Personaldokument oder eine aktuelle Meldebescheinigung oder eine Bescheinigung von genehmigten Ersatzschulen, Waldorfschulen, Ergänzungsschulen oder bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen von den Hochschulen mit Sitz im Land Brandenburg.
Satz 1 Nummer 4 ist nicht auf Schülerinnen und Schüler von genehmigten Ersatzschulen und von Waldorfschulen anwendbar.
(6) Das für den angestrebten Abschluß zuständige staatliche Schulamt prüft den Antrag auf Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen und trifft die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerberinnen und Bewerbern bis spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der schriftlichen Prüfung, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer schriftlich mitzuteilen.