Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung

NschPV

§ 2 Information und Beratung

(1) Das für die Prüfung zuständige staatliche Schulamt informiert die Bewerberin oder den Bewerber über die Regelungen der Nichtschülerprüfungen, insbesondere über die Prüfungsanforderungen gemäß § 9.

(2) Die Lehrkräfte der prüfenden Einrichtung beraten die Bewerberin oder den Bewerber vor der Meldung zur Prüfung in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Melde- und Prüfungsverfahrens.

§ 1 § 3