Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 30 Gebühren
Gebühren für Prüfungen nach dieser Verordnung werden nach der Gebührenordnung des für Schule zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
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NschPVGebühren für Prüfungen nach dieser Verordnung werden nach der Gebührenordnung des für Schule zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung erhoben.