Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung

NschPV

§ 30 Gebühren

Gebühren für Prüfungen nach dieser Verordnung werden nach der Gebührenordnung des für Schule zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 29 § 30a