Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 29 (aufgehoben)
Für § 29 NschPV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.