Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 6 Fachausschüsse
(1) Für jedes Prüfungsfach wird ein Fachausschuß gebildet, vor dem die mündlichen Prüfungen in dem entsprechenden Fach abgelegt werden.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse sind Lehrkräfte und werden auf Vorschlag der prüfenden Einrichtung vom staatlichen Schulamt berufen. Dem Fachausschuß gehören
die den Vorsitz führende Person, die in dem betreffenden Fach oder Aufgabenfeld in dem dem Abschluß vorhergehenden schulischen Bildungsgang bereits unterrichtet hat,
eine Lehrkraft, die die Berechtigung zum Unterrichten im jeweiligen Fach besitzt als prüfende Fachkraft,
eine geeignete Lehrkraft, in der Regel eine Fachlehrkraft, zur Protokollführung an.
Das unter Satz 2 Nummer 1 genannte Mitglied des Fachausschusses in der Nichtschülerabiturprüfung muss, das unter Satz 2 Nummer 2 genannte Mitglied soll über einen Hochschulabschluss für mindestens ein Fach der gymnasialen Oberstufe verfügen oder die entsprechende Befähigung für ein Lehramt erworben haben oder über eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 121 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes verfügen.
(3) Für die Prüfung von Bewerberinnen und Bewerbern genehmigter Ersatzschulen, Waldorfschulen, Ergänzungsschulen oder Hochschulen bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen können auch deren Lehrkräfte berufen werden, sofern sie über eine Qualifikation gemäß Absatz 2 Satz 3 oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Sie können nicht mit dem Vorsitz des Fachausschusses betraut werden. Abweichend hiervon können bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen von Bewerberinnen und Bewerbern von Hochschulen auch Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Hochschule mit dem Vorsitz eines Fachausschusses betraut werden.
(4) Der Fachausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) § 5 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.