Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 7 Niederschriften
Über jede Prüfung und über die mit ihr im Zusammenhang stehenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Protokollführung und der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person zu unterzeichnen. Die Niederschriften über mündliche Prüfungen sind auch von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.