Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nebentätigkeitsverordnung
NtV§ 4 Öffentliche Ehrenämter
(1) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 83 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes, deren Wahrnehmung nicht als Nebentätigkeit gilt, sind insbesondere
die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr,
die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied in einer im Katastrophen- oder Zivilschutz mitwirkenden Einheit oder Einrichtung öffentlicher Träger,
die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit,
die ehrenamtliche Mitgliedschaft in den Kollegialorganen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter oder als Schiedsperson,
die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung,
die auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Dienst sowie
die sonstigen in Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts als Ehrenämter bezeichneten Tätigkeiten einschließlich der nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ausgestalteten ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Unentgeltlich im Sinne des Satzes 1 Nummer 7 ist die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes auch dann, wenn Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls gewährt wird. Eine Pauschalierung dieser Zahlungen ist für die Unentgeltlichkeit unschädlich, wenn sich die Höhe in einem Rahmen hält, in dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welchem Umfang durch die Ausübung dieser Tätigkeit finanzielle Auslagen und Verdienstausfall typischerweise entstehen.
(2) Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes umfasst nur die zum unmittelbaren Aufgabenkreis dieses Amtes gehörenden Tätigkeiten.
Einzelnorm