Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nebentätigkeitsverordnung

NtV

§ 5 Allgemein erteilte Genehmigung, Untersagung und Widerruf

(1) Die Genehmigung für eine nach § 85 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes genehmigungspflichtige entgeltliche Nebentätigkeit gilt allgemein als erteilt, wenn sie

nur gelegentlich und außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird,

einen geringen Umfang hat und

kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.

Der Umfang der Nebentätigkeit ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle anzuzeigen.

(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt.

(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

Einzelnorm

§ 4 § 6