Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nebentätigkeitsverordnung
NtV§ 7 Vergütung
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
der Ersatz von Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamtinnen und Beamte für den vollen Kalendertag einschließlich Übernachtung vorsehen oder bei Nachweis höherer Mehraufwendungen bis zur Höhe dieses Betrags,
die vereinnahmte Umsatzsteuer,
der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.
Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Satz 1 Nummer 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
Einzelnorm