Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nebentätigkeitsverordnung

NtV

§ 8 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

(1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst nach § 3 oder eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird, wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für

Gutachtertätigkeiten sowie schriftstellerische Tätigkeiten,

Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,

Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit eine Entlastung im Hauptamt erfolgt.

(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt für Beamtinnen und Beamte in den

Besoldungsgruppen

Euro (Bruttobetrag)

bis A 8:

4 500,

A 9 bis A 12:

5 000,

A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 bis W 3, R 1 und R 2:

5 600,

B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5:

6 200,

ab B 6 oder ab R 6:

6 900

nicht übersteigen. Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.

Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

Einzelnorm

§ 7 § 9