Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV 2022§ 12 Genehmigung eines operationellen Programms
(1) Die Landesstelle entscheidet über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. Die Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Ein operationelles Programm kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es voneinander unabhängige Elemente enthält.
(2) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms hat die Landesstelle insbesondere mit Kontrollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der im operationellen Programm angegebenen Ziele plausibel sind, zu überprüfen.
(3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle Programm erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.
(4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmigung eines operationellen Programms festzulegen, ob Investitionen in einem Betrag oder in Tranchen aus dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen.