Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV 2022§ 26 Verwaltungskontrollen
(1) Die Landesstellen haben vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, vor der Genehmigung eines operationellen Programms und vor der Gewährung einer Beihilfe sowie vor der Auszahlung von Teil- und Schlusszahlungen, Verwaltungskontrollen nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.
(2) Die Landesstellen haben bei den Verwaltungskontrollen vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation nach den Artikeln 154 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 erfüllt sind. Bei anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle fünf Jahre im Rahmen von Verwaltungskontrollen das weitere Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.
(3) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmigung operationeller Programme und von Änderungsanträgen zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen:
(4) Bei den Verwaltungskontrollen zur Auszahlung der Schlusszahlung ist Folgendes zu prüfen:
(5) Die Landesstellen können bei Verwaltungskontrollen zur Auszahlung von Teilzahlungen von einer vollständigen Prüfung der in Absatz 4 Nummer 1, 2 und 6 genannten Merkmale absehen, sofern gewährleistet ist, dass eine vollumfängliche Prüfung der gesamten Beihilfezahlung des betroffenen Durchführungsjahres erfolgt.
(6) Die Landesstellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.