Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV 2022§ 33 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht
§ 32 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Landesstelle die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt.