Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV 2022§ 34 Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Landesstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft
so setzt die Landesstelle die Anerkennung der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen aus, solange der hinreichende Verdacht besteht.
(2) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Landesstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft
so hat die Landesstelle die Auszahlungen an die anerkannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen auszusetzen, solange der hinreichende Verdacht besteht.
(3) Hat eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft im Zusammenhang mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Straftat im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 begangen, so schließt die Landesstelle die betreffenden Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms aus.
(4) (weggefallen)