Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

OGErzeugerOrgDV 2022

§ 36 Kürzung bei verspäteter Antragstellung

Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 15 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 Prozent zu kürzen.

§ 35 § 37