Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV 2022§ 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile
(1) Die Satzung einer anerkannten Erzeugerorganisation muss sicherstellen, dass
(2) Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer anerkannten Erzeugerorganisation,
Die zuständige Stelle kann auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind.
(3) Ist eine juristische Person oder Personengesellschaft Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2:
(4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der anerkannten Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der anerkannten Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist.
(5) Die Satzung einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. Die Satzung einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann.