Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 12 Ausbildungs- und Prüfungsbehörde

Ausbildungs- und Prüfungsbehörde ist das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung. Es bildet hierfür Pädagogische Zentren am Landesinstitut, die für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung zuständig sind.

§ 11 § 13