Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 11 Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel durch Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Soweit die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. In diesem Fall besteht Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.

(2) Für die gemäß Absatz 1 Satz 2 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte entsprechend.

(3) Die Dienstbezeichnungen richten sich nach § 5 Absatz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.

(4) Im Fall der berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst bleibt das bestehende Beschäftigungsverhältnis unberührt. Die Absätze 1 bis 3 finden bei der berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst keine Anwendung.

§ 10 § 12