Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 15 Organisation
(1) Der Vorbereitungsdienst wird an Pädagogischen Zentren und Ausbildungsschulen durchgeführt. Bei berufsbegleitender Teilnahme am Vorbereitungsdienst findet die Ausbildung an der Schule statt, an der die Teilnehmerin oder der Teilnehmer als Lehrkraft beschäftigt ist. Die Ausbildung bezieht sich gemäß Lehramtsstudienverordnung auf zwei Fächer, Lernbereiche oder Fachrichtungen (Fach) des jeweiligen Lehramtsstudienabschlusses auf der Grundlage der jeweils geltenden Stundentafel. Soweit in dem auf das Lehramt für die Primarstufe bezogenen Studium das Fach Sachunterricht mit einem gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Bezugsfach gemäß der Lehramtsstudienverordnung studiert wurde, ist in die Ausbildung das Fach Gesellschaftswissenschaften oder Naturwissenschaften entsprechend des studierten Bezugsfaches einzubeziehen. Im Lehramt für Förderpädagogik bezieht sich die Ausbildung auf das studierte wissenschaftliche oder künstlerische Fach und eine sonderpädagogische Fachrichtung. Ist in dem auf das Lehramt für die Primarstufe bezogenen Studium eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung erfolgt, sind in die Ausbildung inklusionspädagogische Aspekte zu integrieren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann im Fall des Nachweises einer Lehrbefähigung für ein weiteres Fach, einen weiteren Lernbereich oder eine weitere Fachrichtung wahlweise dieses eines der beiden Ausbildungsfächer sein. Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung kann hierzu Ausnahmen zulassen.