Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 14 Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. Abweichend davon dauert die Ausbildung

in den Fällen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes und

bei berufsbegleitender Teilnahme am Vorbereitungsdienst 18 Monate und

im Dualen Masterstudiengang 24 Monate.

(2) Werden auf Grund von Krankheit, des Beschäftigungsverbots gemäß dem Mutterschutzgesetz oder sonstiger Beurlaubung mehr als 24 Ausbildungstage bei einer zwölfmonatigen Dauer des Vorbereitungsdienstes oder mehr als 35 Ausbildungstage bei einer 18-monatigen Dauer oder mehr als 48 Ausbildungstage bei einer 24-monatigen Dauer versäumt, kann auf Antrag vor dem Zeitpunkt der Bestimmung des Themas für die erste Unterrichtsprobe die Dauer des Vorbereitungsdienstes um die Anzahl der versäumten Ausbildungstage, höchstens jedoch um sechs Monate verlängert werden. In begründeten Einzelfällen kann von der Höchstdauer gemäß Satz 1 abgewichen werden. Im Dualen Masterstudiengang gelten für versäumte Ausbildungszeiten zusätzlich die Regelungen in der Ordnung des Dualen Masterstudiums in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Bei vorzeitiger Meldung und Zulassung zur Staatsprüfung gemäß § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes endet der Vorbereitungsdienst oder die berufsbegleitende Teilnahme am Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats, in dem die Staatsprüfung bestanden wird, frühestens jedoch nach 12 Monaten. Bei nichtbestandener Staatsprüfung wird der Vorbereitungsdienst fortgesetzt und die Staatsprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes erneut durchgeführt.

(4) Die berufsbegleitende Teilnahme am Vorbereitungsdienst endet vorzeitig, wenn das bestehende Beschäftigungsverhältnis beendet wird. In diesem Fall wird keine Staatsprüfung durchgeführt.

(5) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann im Ausnahmefall durch die Ausbildungsbehörde beendet werden, wenn die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat oder die oder der Teilnehmende am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ihre oder seine Ausbildungs- und Dienstpflichten grob verletzt. Eine grobe Verletzung der Ausbildungs- und Dienstpflichten liegt insbesondere vor, wenn die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat oder die oder der Teilnehmende am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung, gegen die körperliche Unversehrtheit der ihr oder ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler oder schwerwiegend gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt.

(6) Der 12-monatige Vorbereitungsdienst kann auf Antrag auch in Teilzeit im Umfang von zwei Drittel der Vollzeitausbildung absolviert werden. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst in diesem Fall 18 Monate. Der 18-monatige Vorbereitungsdienst kann auf Antrag auch in Teilzeit im Umfang von drei Vierteln der Vollzeitausbildung absolviert werden. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst in diesem Fall 24 Monate. Der Antrag muss mit der Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gestellt werden. Sowohl der Duale Masterstudiengang als auch der Vorbereitungsdienst im Rahmen des Dualen Masterstudiengangs können nicht in Teilzeit absolviert werden.

(7) Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der 12-monatige Vorbereitungsdienst frühestens nach sieben Monaten Ausbildungszeit und vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Themas für die erste Unterrichtsprobe auf Antrag der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten um sechs Monate verlängert werden. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes trifft die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Pädagogischen Zentrums.

(8) Der Vorbereitungsdienst im Rahmen des Dualen Masterstudiengangs endet vorzeitig, wenn die Masterprüfung endgültig nicht bestanden wurde oder eine vorzeitige Exmatrikulation aus anderen Gründen erfolgt ist.

§ 13 § 15