Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 41 Übergangs- und Schlussvorschriften

Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die ihren Vorbereitungsdienst auf der Grundlage der Ordnung für den Vorbereitungsdienst vom 14. November 2016 ( GVBl. II Nr. 64) aufgenommen haben, legen die Staatsprüfung für das Lehramt, für das sie zugelassen wurden, nach deren Regelungen ab. Abschnitt 4 dieser Verordnung mit besonderen Bestimmungen bei eingeschränktem Schul- und Ausbildungsbetrieb gilt für diese Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gleichermaßen.

§ 40