Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 40 Prüfungsausschüsse

(1) Für jeden Prüfling wird jeweils ein Prüfungsausschuss für die Prüfungsersatzleistung und die mündliche Prüfung gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören

als Vorsitzende oder Vorsitzender eine schul- oder ausbildungsfachliche Vertreterin oder ein Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums sowie seiner nachgeordneten Einrichtungen und Behörden sowie

zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder des Pädagogischen Zentrums an. Eine Ausbilderin oder ein Ausbilder des Pädagogischen Zentrums kann jeweils durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsschule ersetzt werden.

(2) Die oder der Vorsitzende ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung verantwortlich. Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht, entscheidet die oder der Vorsitzende im Benehmen mit dem Prüfling über die Durchführung oder terminliche Verlagerung der Prüfung.

(3) Die Prüfungsnote wird auf Vorschlag der Ausbilderin oder des Ausbilders des jeweiligen Faches mit der Mehrheit der Stimmen festgelegt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Note ist dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen und mündlich zu begründen.

(4) Die Teilnahme von Zuhörenden ist für alle unterrichtspraktischen Prüfungen sowie für die mündliche Prüfung ausgeschlossen.

§ 39 § 41